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Zählt Übergangsgeld zum Krankengeld?

Aktuelles

Ob das Übergangsgeld beim Krankengeld angerechnet wird, ist eine Frage mit hoher Bedeutung in der Praxis. Zwar beträgt der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld in Deutschland bis zu 78 Wochen. Doch in der Sozialberatung des SoVD berichten die Menschen immer wieder von kleinen und großen Problemen rund um dieses große Thema. Besonders häufig ist die Aufforderung zur Reha durch die Krankenkasse.

Frau läuft allein durch einen Wald.

Was hat die Reha mit dem Krankengeld zu tun?

Die Zahlung von Krankengeld kommt die Kassen teuer zu stehen. Vor diesem Hintergrund haben die gesetzlichen Krankenkassen ein Interesse daran, die Versicherten an andere Sozialleistungsträger weiterzureichen. Beispielsweise an die gesetzliche Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit. Sobald eine andere Behörde in der Zahlungspflicht ist, muss die Kasse kein Krankengeld mehr zahlen.

Eine sehr häufige Methode, diesem Ziel näher zu kommen, ist daher die Reha. Ihre Krankenversicherung darf Sie zu einem Reha-Antrag auffordern. In der Reha-Klinik soll dann innerhalb von meist drei Wochen überprüft werden, wie es um Ihre Arbeitsfähigkeit bestellt ist. Obwohl Ihre Krankenkasse den Stein ins Rollen bringt, wird die Reha von einer anderen Behörde erbracht. Hier ist normalerweise die gesetzliche Rentenversicherung zuständig.

Warum ist der Krankenkasse die Reha so wichtig?

Am Ende Ihrer Reha bekommen Sie einen medizinischen Abschlussbericht. Darin ist unter anderem festgehalten, wie sich Ihre gesundheitlichen Probleme auf Alltag und Berufsleben auswirken. Noch wichtiger ist jedoch die Prognose. In solch einem Abschlussbericht kann zum Beispiel stehen, dass Sie jetzt und auch noch längere Zeit arbeitsunfähig sein werden. Wenn dieser Zustand als dauerhaft bezeichnet wird – also länger als sechs Monate – wird Ihr Reha-Antrag in einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt.

Über die Reha zur Erwerbsminderungsrente – warum Sie lieber einen Antrag auf Teilhabe stellen sollten

Jetzt ist die Kasse am Ziel – und muss Ihnen kein Krankengeld mehr zahlen.

Was ist Übergangsgeld?

Als Übergangsgeld bezeichnet man die Lohnersatzleistung während einer Reha. In unserem Fall wird das Krankengeld ab dem Reha-Start also vom Übergangsgeld abgelöst. Zahlungsträger ist jetzt die gesetzliche Rentenversicherung, weil die Reha über die DRV läuft. Die Rentenversicherung zahlt solange Übergangsgeld, bis die Reha abgeschlossen ist.

Während der Reha gibt es deswegen auch kein Krankengeld für Sie.

Welche Auswirkungen hat das Übergangsgeld auf das Krankengeld?

Zunächst einmal müssen wir festhalten, dass das Übergangsgeld in der Regel niedriger ausfällt als das Krankengeld. Da die meisten Rehas allerdings lediglich drei Wochen dauern, ist das für die Mehrheit der Versicherten zu verschmerzen.

Die Zeit, in der die Rentenversicherung Übergangsgeld auszahlt, wird auf das Krankengeld angerechnet. Das bedeutet: Die Reha-Maßnahme verlängert nicht Ihren Anspruch auf Krankengeld. Der Countdown von maximal 78 Wochen verringert sich um die Zeit in der Reha.

Ein Beispiel:

Horst aus Tornesch (59) ist schon seit längerer Zeit krankgeschrieben. Bereits in acht Wochen soll er ausgesteuert werden. Doch nun startet die von der Krankenkasse eingeforderte Reha in einer Klinik im Schwarzwald. Insgesamt drei Wochen wird Horst hier verbringen, in dieser Zeit bekommt er Übergangsgeld. Sein Anspruch auf Krankengeld ruht. Nach Abschluss der Reha bekommt er nun allerdings nur noch maximal fünf Wochen Krankengeld. Die dreiwöchige Zeit, in der Horst Übergangsgeld erhalten hat, wird mit dem Anspruch auf Krankengeld verrechnet.

Fazit: Übergangsgeld zählt beim Krankengeld mit

Wer Ihre Krankenkasse Sie zur Reha auffordert, müssen Sie dem nachkommen. Insgesamt zehn Wochen haben Sie Zeit, den Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Sobald die Reha beginnt, ruht das Krankengeld. In dieser Zeit ist der Rententräger in der Pflicht, Ihnen ein Übergangsgeld zu bezahlen. Dieses wird allerdings auf Ihren Anspruch auf Krankengeld angerechnet.

Der Sozialverband Schleswig-Holstein hilft in sozialen Fragen. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, zum Beispiel bei Problemen mit der Erwerbsminderungsrente oder dem Behindertenausweis.

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