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Antrag bei falscher Behörde gestellt: Was jetzt?

Aktuelles

Sie haben Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente aus Versehen bei der Krankenkasse gestellt? Oder den zum Schwerbehindertenausweis bei der Pflegekasse? Als Laie kann das schon einmal passieren. Aber was bedeutet das nun konkret für Sie?

Rentenantrag bei falscher Behörde gestellt?

Wenn Sie "im echten Leben" Ihren Antrag bei der falschen Behörde einreichen, werden Sie vermutlich einfach nur abgewiesen. "Schwerbehindertenrecht? Machen wir nicht - wenden Sie sich ans LAsD!", wird die Pflegekasse zum Beispiel sagen, wenn Sie sich dort in dieser Angelegenheit melden. "Sie möchten eine Kur beantragen? Gut und schön, aber in diesem Fall sind Sie bei der Arbeitsagentur falsch. Schreiben Sie mal an die Rentenversicherung!"

Das kommt Ihnen bekannt vor? Kein Wunder, denn so läuft es in Deutschland fast immer ab. Falls Sie mit Ihrem Antrag im Sozialrecht falsch sind, werden Sie weggeschickt. Und verlieren möglicherweise mehrere Tage, bis Sie die richtige Behörde erreicht haben.

Falsche Sozialbehörde: Lassen Sie sich nicht wegschicken!

Aber: Eigentlich darf es so gar nicht laufen. Und um Ihnen das zu beweisen, werfen wir einen Blick ins Gesetz - und zwar in den Paragraphen 16 im Sozialgesetzbuch (SGB) I. Hier heißt es im zweiten Absatz:

"Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten."

Das bedeutet auf Deutsch: Wenn Sie sich an die falsche Adresse gewendet haben, muss diese offizielle Stelle Ihren Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten. Ohne Ausnahme. Und eigentlich auch ohne Diskussion.

Leider passiert das im echten Leben so gut wie gar nicht.

Eigentlich müssen Sie Ihren Antrag - egal, um was es sich im Sozialrecht handelt - also einfach bei einer x-beliebigen Behörde abgeben. Zum Beispiel bei der Krankenkasse, im Jobcenter oder auch einfach im Rathaus. Und dort müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dann herausfinden, wer nun wirklich zuständig ist.

Das Problem: Die meisten Menschen lassen sich von der zuerst angelaufenen Behörde einfach wegschicken. Woher soll man auch wissen, dass diese eigentlich in der Pflicht ist, Ihren Antrag weiterzuleiten.

Falsche Adresse beim Reha-Antrag

Ganz allgemein haben wir gerade gesehen, dass die Behörde Ihren Antrag "unverzüglich" an die richtige Stelle weiterleiten muss. Das gilt für alle Bereich des Sozialrechts. Von der Rente bis zur Pflegeversicherung.

Und natürlich auch beim Thema Reha. Diese Rubrik ist im deutschen Sozialrecht extrem kompliziert, weil es gleich mehrere Behörden gibt, die in ganz unterschiedlichen Fällen für Ihre Reha zahlen müssen. Das kann auch wieder die Renten- oder Krankenkasse sein. Aber auch die Arbeitsagentur oder Ihre Kommune. Ganze sieben Sozialbehörden kommen theoretisch in Frage.

Gerade weil das so kompliziert ist, sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Antrag bei jeder dieser Behörden einreichen dürfen. Das steht im Paragraphen 14 SGB IX. Die Prüfung und gegebenenfalls Weiterleitung darf dann maximal fünf Wochen dauern - und auch nur dann, wenn sich ein Gutachter mit Ihrem Fall beschäftigen muss. Also zum Beispiel der Medizinische Dienst bei der Krankenkasse.

Sollte die Behörde hier die Frist vertrödeln, müsste sie auch dann Ihre Reha übernehmen, wenn eigentlich ein anderer Sozialleistungsträger zuständig gewesen wäre.

"Sie können Ihren Antrag im Sozialrecht bei jeder Behörde abgeben. Lassen Sie sich nicht abwimmeln und achten Sie auf eine schriftliche Bestätigung!"

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Wichtig: Bei manchen Anträgen kommt es auf das Datum an - also wann Sie die Unterlagen eingereicht haben. Und auch wenn Sie zunächst die falsche Behörde angelaufen haben, zählt dieser Tag als Antragsdatum. Aber nur, wenn diese Behörde Ihren Antrag akzeptiert und weiterleitet. Deshalb: Lassen Sie sich bitte nicht abwimmeln.

Und - bestehen Sie auf einer schriftlichen Bestätigung. So können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass Ihr Antrag rechtzeitig abgegeben wurde - wenn auch bei einer nicht zuständigen Behörde. Das ist egal. Sie dürfen sich nur nicht abweisen lassen. Als Bestätigung gilt in diesem Fall übrigens auch eine E-Mail.

Wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen überfordert fühlen, holen Sie sich am besten Hilfe. In unserer Sozialberatung hören wir von Mitgliedern sehr häufig, dass diese von Leistungsträgern hin- und hergeschoben werden. Das sollte man sich nicht bieten lassen.